Schlagwort-Archive: Gerichtsverhandlung

Gerichtsurteil: Polizeikessel in Dortmund-Dorstfeld 2016 war rechtswidrig!

Erneut Polizeikessel für rechtswidrig erklärt worden

Innerhalb weniger Wochen wurden vom Kölner Verwaltungsgericht zwei Polizeikessel für rechtswidrig erklärt. Über die Rechtswidrigkeit des Polizeikessels am 7. Januar.2017 an der Kölner Apostelnkirche haben wir schon berichtet.

Das Kölner Verwaltungsgericht erklärte nach Klage einiger AntifaschistInnen ebenfalls den Polizeikessel vom 04.06.2016 in der S-Bahn Station Dortmund-Dorstfeld für rechtswidrig. Das Kölner Gericht war in diesem Falle zuständig, da der Einsatz von einer Einheit der Bundespolizei aus St. Augustin durchgeführt wurde.

Etwa drei Jahre hat es nach den Protesten gegen den „8. Tag der Deutschen Zukunft“ in Dortmund gedauert, bis nun das Gerichtsurteil zu dem Polizeikessel in Dortmund-Dorstfeld vorliegt.

Zur Erinnerung: Am 4. Juni 2016 reisten aus ganz NRW AntifaschistInnen nach Dortmund, um sich dem Aufmarsch der Partei „Die Rechte“ unter dem Motto „8. Tag der Deutschen Zukunft“ entgegenzustellen. Auch aus Köln und dem Rheinland reisten ca. 200 Personen mit der Bahn an. Die AntifaschistInnen wurden unmittelbar bei ihrer Ankunft an der unterirdischen S-Bahn-Station Dortmund-Dorstfeld von Polizeieinheiten eingekesselt und dort bis zu 6 Stunden festgehalten.

Während dieser Zeit wurden Toilettengänge verweigert bzw. erst nach 4 Stunden und öffentlich einsehbar ermöglicht. Alle AntifaschistInnen wurden letztendlich — teilweise unter Gewaltanwendung- erkennungsdienstlich behandelt.

Der Protest der AntifaschistInnen wurde somit aktiv durch die Polizei verhindert. Einige Kölner Antifaschistinnen haben gegen dieses Verhalten der Polizei Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben und nun Recht bekommen: Die Einschließung und die darauffolgenden Maßnahmen der Polizei (wie Personalienfeststellung und ED-Behandlung) waren rechtswidrig!

Während der mündlichen Verhandlung am 21.03.2019 zeigte sich schnell, dass der Regierungsdirektor (als Vertretung für die Bundesrepublik Deutschland) wenig zur Verteidigung bzw. Erklärung des Verhaltens der Polizei vorzutragen hatte. Weder aus den polizeilichen Videoaufzeichnungen noch aus Einsatzdokumenten und auch nicht aus eingeleiteten Verfahren ergab sich ein Straftatverdacht, der das Ausmaß der polizeilichen Maßnahmen gegen eine Gruppe von etwa 300 Menschen gerechtfertigt hätte.

In dem nun vorliegendem verwaltungsgerichtlichen Urteil werden die AntifaschistInnen in drei Gruppen unterteilt, welche sich entweder hinten, mittig oder vorne auf dem Bahnsteig aufhielten und sehr unterschiedlich verhielten.

„Eine Annahme, dass die überwiegende Mehrheit der Gruppe ein erheblich gewalttätiges Verhalten gezeigt habe, das ein Vorgehen auf strafprozessualer Grundlage gegen sämtliche anwesenden Personen gerechtfertigt hätte, ergibt sich auf dieser Grundlage ebenfalls nicht. (…) Ein aktives aggressives Verhalten aus der Gruppe heraus, beispielsweise durch einen Bewurf von Polizeibeamten, erfolgte ersichtlich nicht. (…)

Auch die Tatsache, dass ein Teil der Gruppe zwischenzeitlich den Bahnsteig blockierte ändert daran nichts, denn „Auch Sitzblockaden genießen den Schutz der Versammlungsfreiheit. Dies gilt nur dann nicht, wenn ihr Verhalten allein bzw. primär darauf abzielt eine Versammlung zu verhindern.“ (Zitat Urteil)

Das Urteil bestätigt hier gerichtlich die Vorwürfe gegen die Polizei immer wieder unverhältnismäßig und aus rein repressiven Gründen, massiv gegen linken (Gegen-)Protest vorzugehen, um diesen aktiv zu unterbinden. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der Verschärfungen im Polizeigesetz alarmierend.

Schadensersatzforderungen

Nach dem Urteil über die Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahmen werden wir nun zivilgerichtlich Schadenersatz geltend machen. Dem können sich gerne alle AntifaschistInnen, die von dem Dortmunder Polizeikessel betroffen waren, anschließen.

Meldet euch hierfür gerne bei uns (am Besten per Mail an Köln gegen Rechts [email protected]).

Wir werden dazu in naher Zukunft ein Treffen mit Anwalt organisieren und/oder einen Rundbrief zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruches rumschicken.

Polizeikessel vom 7.1.17 an der Kölner Apostelnkirche war rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Köln hat am gestrigen Donnerstag festgestellt, dass die Einkesselung von Demonstrant*innen am 07.01.2017 in der Apostelnstraße in Köln rechtswidrig war. Ebenso für rechtswidrig erklärt wurde das Erstellen, Speichern und Veröffentlichen von Bildern der Demonstrationsteilnehmer*innen durch das sog. Social Media Team der Polizei. Damit hatte die Klage eines Betroffenen, der stellvertretend für über 200 andere mitgeklagt hatte, in vollem Umfang Erfolg.

Anlass des damaligen Polizeieinsatzes war ein Aufmarsch der rechtsextremen Gruppierung Pro NRW gegen den viele Kölner Bürger*innen demonstrierten. In der Apostelnstraße nahe Neumarkt waren damals spontan um die 100 Menschen zusammengekommen, um ihre Meinung kund zu tun, wenn der rechte Aufmarsch dort vorbeikommen sollte. Dieser kam dann aber gar nicht durch diese Straße, sondern wurde über einen anderen Weg an den Gegendemonstrant*innen vorbei geführt. Stattdessen hatte die Polizei ab ca. 15 Uhr damit begonnen, alle in dem Bereich anwesenden Personen erst lose zu umstellen, um sie schließlich komplett einzukesseln. Dabei trieb sie auch unbeteiligte Passant*innen und Gäste aus Cafés und Restaurants in diesem Kessel zusammen, sodass schließlich über 220 Menschen über Stunden festgehalten wurden. Die Polizei nahm ihre Daten auf und leitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren ein, weil die Betroffenen angeblich die rechte Demo grob in ihrer Durchführung gestört habe. Teilweise wurden Menschen so bei Temperaturen um den Gefrierpunkt bis 19 Uhr von der Polizei festgehalten.

Das Gericht stellte nun fest, dass eine Straftat gemäß §21 Versammlungsgesetz nicht vorlag und auch nicht unmittelbar bevorstand. Schließlich sei die rechte Versammlung ja nicht mal in die Nähe der Gegendemonstrant*innen gekommen, sondern einvernehmlich schon vorher eine andere Strecke gegangen. Strafprozessuale Maßnahmen waren also nicht gerechtfertigt und somit auch nicht das Festhalten des Angeklagten ab 15.15 Uhr im Rahmen des besagten Kessels. Auch die Auflösung der Spontanversammlung vor Ort um 16.00 Uhr hatte keine Rechtsgrundlage, da die bereits seit fast einer Stunde eingekesselten Gegendemonstrant*innen kein unfriedliches Verhalten zeigten. Somit war die Versammlungsauflösung auch rechtswidrig.

Schließlich wurde auch festgestellt, dass die Polizei für Bildaufnahmen von Versammlungen grundsätzlich eine gesetzliche Ermächtigung braucht, auch wenn die Beamt*innen als Social Media Team gekennzeichnet die Bilder „nur“ für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit verwenden wollen. Im konkreten Fall hatte die Polizei Bilder von den Versammlungsteilnehmer*innen an der Apostelnstraße gemacht und bei Twitter veröffentlicht. Die Polizei kann sich nicht als eine Art Presse besondere Rechte herausnehmen; sie bleibt immer Vertreterin des Staates und ist an die durch die Grundrechte gesetzten Schranken gebunden.

Entschädigung einfordern

Die Polizei hat über 200 Menschen bei eisiger Kälte mit Blitzeis rechtswidrig über mehrere Stunden hinweg festgehalten und polizeilichen Zwangsmaßnahmen unterworfen. Deshalb werden wir nun mit den Betroffenen prüfen, ob sie eine Entschädigung für die Verletzung ihrer Grundrechte vom Staat einfordern können.

Wir werden dazu in nächster Zeit ein Treffen von Köln gegen Rechts mit allen Betroffenen und einem Anwalt machen. Den genauen Termin werden wir noch bekanntgeben.

Prozess gegen den Polizeikessel an der Apostelnkirche am 7. Januar 2017

Über zwei Jahre nach dem Polizeikessel in der Apostelnstraße am 07.01.2017 findet nun aufgrund der Klage eines Betroffenen eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Köln statt.

Die Klage soll bezwecken festzustellen, dass der Polizeieinsatz rechtswidrig war und die Gegendemonstrant*innen in ihrem legitimen Recht auf Protest gegen Rechts behinderte. Zusätzlich soll festgestellt werden, dass das sogenannte social-media-team der Polizei nicht ohne weiteres Fotos von Versammlungen machen und ins Netz setzen darf.

An der Apostelnkirche hatte die Polizei damals etwa 200 Menschen in einem Polizeikessel zusammengetrieben, und sie darin über Stunden festgehalten. Die Polizei erklärte damals den Kessel schließlich zu einer unangemeldeten Versammlung. Erst spät am Abend durften die Eingekesselten nach Personalienaufnahme den Platz einzeln verlassen. Und obwohl sie zu keiner Zeit von der Polizei angewiesen worden waren, den Platz zu verlassen, statt dessen sogar dort festgesetzt worden waren, drohte ihnen die Polizei zu guter Letzt mit Strafanzeige wegen „Teilnahme an einer unangemeldeten Versammlung“.

Diese angekündigten Strafanzeigen, hatten natürlich keinen Bestand. Stattdessen wollen wir jetzt die Rechtswidrigkeit des Polizeieinsatzes feststellen lassen.

Die mündliche Verhandlung zu der Klage ist öffentlich. Es kann sein, dass im Anschluss direkt das Urteil gesprochen wird.

Ort: Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, Saal 160
Tag + Zeit: Donnerstag, 16. Mai 2019, 9.30 Uhr